Welche Folgen hat ein Verstoß gegen das FernUSG?

Wenn Ihr Coaching-Angebot dem Anwendungsbereich des FernUSG unterfällt, hat dies weitreichende Folgen:

1. Weitreichende Informationspflichten

Zunächst führt die Anwendbarkeit des FernUSG dazu, dass Sie zusätzliche Informationspflichten gegenüber Ihren Kunden erfüllen müssen. Die Anforderungen gehen daher über das normal in AGB und Coaching-Vertrag erforderliche Maß hinaus.

2. Zulassungspflicht

Zudem – und dies ist der wirklich wesentliche Punkt – bedarf Ihr Coaching in diesem Fall einer behördlichen Zulassung. Es muss daher ein umfangreicher Zulassungsantrag bei der ZFU (Zentralstelle für Fernunterricht) gestellt werden. Wenn diese Zulassung nicht eingeholt wird, drohen schwerwiegende finanzielle Folgen. Unterfällt Ihr Coaching-Angebot dem FernUSG und ist eine entsprechende Zulassung nicht gegeben, sind sämtliche Verträge mit Ihren Kunden nichtig. Das bedeutet, dass Ihre Kunden nicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet sind, obwohl diese gegebenenfalls schon Leistungen von Ihnen in Anspruch genommen haben. Schlimmer noch: Kunden können bereits geleistete Vergütung sogar zurückfordern. Daneben stellt der Betrieb von Fernunterricht ohne eine entsprechende Zulassung eine insbesondere mit Bußgeldern verfolgbare Ordnungswidrigkeit dar.

»Gehen Sie auf Nummer sicher.«

Dr. Wiebke Hansen
Rechtsanwältin

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