
Am 12. Juni 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wegweisende Entscheidung (Az. BGH III ZR 109/24) getroffen, die für viele Anbieter von Online-Coachings und E-Learning-Programmen von großer Relevanz ist.
In dem zu entscheidenden Fall ging es um ein Business-Online-Coaching-Angebot. Der Kläger hatte bei dem Beklagten ein 9-monatiges Business-Mentoring gebucht. Der Inhalt des Programms: Lehrvideos, Gruppen-Calls, Workshops, „Mindset-Coaching“.
Der Kläger nahm einen Teil der Leistung in Anspruch, forderte dann jedoch nach einigen Wochen sein Geld von dem Anbieter zurück. Sein Argument: Der Anbieter verfüge für das Programm nicht über eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG).
Die Vorinstanz – das OLG Stuttgart – hatte diese Frage bereits bejaht. Der BGH hat diese Entscheidung nun bestätigt und das Coaching-Angebot des Beklagten als Fernunterricht im Sinne des FernUSG eingeordnet. Die wichtigsten Argumente des BGH:
Das FernUSG findet auf B2B- und B2C-Coachings gleichermaßen Anwendung!
Eine räumliche Trennung von Coach und Teilnehmendem liegt auch dann vor, wenn Live-Calls stattfinden, diese jedoch aufgezeichnet und danach zum Abruf bereitgestellt werden.
Das Online-Coaching-Angebot des Beklagten hätte vor diesem Hintergrund einer Zulassung bei der ZFU bedurft. Der Vertrag zwischen den Parteien war daher nichtig – der Kläger konnte die bereits entrichtete Vergütung nach Ansicht des BGH zurückfordern.
Anbieter von Online-Coaching-Programmen sollten spätestens jetzt handeln und sich intensiv mit den Anforderungen des FernUSG befassen!
Ob ein Coaching-Programm oder digitales Kursangebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt, ist nicht immer auf den ersten Blick erkennbar. Wir prüfen das für Sie!

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