
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ist bisher den wenigsten Coaches und Anbietern von Online-Programmen ein Begriff. Dabei nimmt die Relevanz dieses Gesetzes gerade in diesem Bereich in letzter Zeit rasant zu. Denn was auf den ersten Blick wie ein veraltetes Gesetz für Fernhochschulen klingt, bereitet aktuell vielen Online-Coaches Kopfzerbrechen.
Wer sich nicht ausreichend informiert und sein Angebot entsprechend anpasst riskiert schnell ernsthafte wirtschaftliche Konsequenzen.
Das FernUSG ist ein Gesetz, dass ursprünglich einmal dazu gedacht, die Teilnehmer von Kursen an Fernhochschulen vor unseriösen oder intransparenten Bildungsangeboten zu schützen. Ziel war hierbei sicherzustellen, dass das beworbene Ziel des Fernunterrichts letztlich, wie bei einem Unterrichtsangebot in Präsenz, erfüllt wird.
Das FernUSG ist auf jedes Angebot von „Fernunterricht“ anwendbar. Fernunterricht in diesem Sinne liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Liegen diese vier Voraussetzungen vor, unterfällt das Angebot dem FernUSG – unabhängig davon, ob es sich um ein Lernangebot einer Fernhochschule oder ein Angebot eines kleinen Online-Coaches handelt.
Viele Coachinganbieter gehen davon aus, dass das FernUSG nur auf klassische Fernstudiengänge oder Schulungen anwendbar ist. Doch in der Praxis erfüllen viele Online-Coachingangebote oft unbeabsichtigt alle Merkmale des Fernunterrichts.
So bietet nahezu jeder Coach sein Angebot entgeltlich (daher gegen Zahlung) an (Voraussetzung 1). Weiter werden regelmäßig auch strukturiert aufbereitete Inhalte vermittelt (Voraussetzung 2). Im Bereich des Online-Coachings sind der Lehrende und der Teilnehmer weiter regelmäßig räumlich voneinander getrennt (Voraussetzung 3). Letztlich ermöglichen viele Online-Coaches Feedback-Sessions, Q&As oder 1:1-Calls, in denen Fortschritte besprochen werden (Voraussetzung 4).
Und so schnell befindet sich ein kleiner Anbieter von Online-Coachings im Anwendungsbereich des FernUSG.
Unterfällt mein Coaching-Angebot dem FernUSG?
Ob ein konkretes Angebot unter das FernUSG fällt, lässt sich nur im konkreten Einzelfall prüfen. Aktuell ergehen nahezu täglich neue Urteile zu den einzelnen Voraussetzungen des FernUSG und deren Anwendbarkeit auf Online-Coachings. Da die Rechtsprechung hierbei keinesfalls eindeutig in eine Richtung tendiert (z.B. Online-Coachings unterfallen dem FernUSG oder eben nicht) ist eine genaue und individuell auf Ihr Angebot zugeschnittene Prüfung der Voraussetzungen unerlässlich.
Was bedeutet es für mich, wenn mein Coaching dem FernUSG unterfällt?
Fernunterricht im Sinne des FernUSG ist zulassungspflichtig. Ein Coaching-Angebot, das dem FernUSG unterfällt, muss daher von der ZFU (Zentralstelle für Fernunterricht) zugelassen werden, bevor es angeboten werden darf. Fehlt eine solche Zulassung, sind sämtliche mit dem Kunden abgeschlossene Verträge über das Coaching nichtig und der Kunde kann die Zahlung der Vergütung verweigern, bzw. sogar eine Rückzahlung bereits geleisteter Vergütung verlangen.
Das FernUSG ist mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung für die Anbieter von Online-Coachings von höchster Relevanz! Gehen Sie auf „Nummer Sicher“ und lassen Sie Ihr Coaching-Angebot prüfen.
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