Kennzeichnungspflicht: Gebotene Vorsicht beim Verkauf von Kosmetikartikeln!

Der Fall

Die Inhaberin eines Schönheitssalons in Polen kaufte 2016 verschiedene Kosmetikartikel von einem amerikanischen Hersteller. Auf der Verpackung fanden sich unter Anderem der Name des Unternehmens, der Name des Mittels, die Zusammensetzung, das Verfallsdatum und die Seriennummer des Produktes. Zudem war ein Symbol abgedruckt, das eine Hand mit einem aufgeschlagenen Buch zeigte, welches auf einen externen Firmenkatalog verwies, in dem alle notwendigen Informationen enthalten waren. Damit, so dachte sie, sei alles hinreichend gekennzeichnet.

Doch eine Käuferin löste sich vom Vertrag und machte geltend, dass der Verwendungszweck auf der Verpackung widerrechtlich nicht angegeben sei. Zudem trug Sie vor, dass es aus unionsrechtlichen Erwägungen nicht ausreichen könne, die notwendigen Informationen in einem vom Produkt getrennten Firmenkatalog vorzuhalten. Ein polnisches Gericht ersuchte daraufhin den Europäischen Gerichtshof um Auslegung der Verordnung über kosmetische Mittel.

Das Urteil

Der EuGH stellte fest, dass die Aufmachung und Verpackung eines Kosmetikprodukts in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheit auf dem Markt stünden. Der Verwendungszweck eines Produktes sei daher in unverwischbarer, leicht lesbarer und deutlich sichtbarer Weise auf der Verpackung anzubringen. Es reiche nicht aus, den Verbraucher über die mit dem Gebrauch des kosmetischen Mittels verfolgten Zwecke, z.B. parfümieren, reinigen etc., zu informieren. Vielmehr müsse die Angabe des Verwendungszwecks den Benutzer in die Lage versetzen, das Produkt sicher und ohne Gesundheitsbeeinträchtigung anzuwenden.

Auch das Vorhalten der notwendigen Informationen in einem externen Firmenkatalog sah der EuGH als nicht ausreichend an. Das Gericht ging laut Urteil vielmehr davon aus, dass für externe Informationsverweise anderes verwendet werden könnte: „dem kosmetischen Mittel (beigepackte) oder an ihm (befestigte) Zettel, Etikett(en), Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen“. Zudem sei solch ein externer Verweis auch nur dann zulässig, wenn aus praktischen Gründen keine andere Möglichkeit bestünde. Der vorliegende Verweis auf die notwendigen Informationen über ein bloßes Symbol auf der Verpackung genügte den Anforderungen der Verordnung über kosmetische Mittel folglich nicht.

Das Fazit

Das Urteil zeigt einmal mehr wie umfangreich und undurchsichtig Kennzeichnungspflichten für den Verkauf von Produkten in der Europäischen Union zum Teil geregelt sind. Am besten, Sie gehen auf Nummer sicher und lassen Ihr Angebot vor Verkaufsstart von uns auf Rechtssicherheit überprüfen.

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