Test steht drauf. Ist Test auch drin?

Der Fall

Der Dachverband der Verbraucherzentralen in Deutschland forderte von dem Betreiber einer Website für Produktvergleiche die Unterlassung und die Erstattung von Anwaltskosten. Der Betreiber bewarb auf der Seite „test.net“ verschiedene Produktvergleiche mit dem Begriff „Test“. Der Verband rügte einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot des § 5 UWG mit Verweis darauf, dass der Eindruck erweckt würde, er hätte die Produkte auf seiner Website tatsächlich „getestet“. Tatsächlich führte der Betreiber der Website jedoch lediglich einen auf Algorithmen basierenden Produktvergleich durch.

Der Beklagte hielt dem entgegen, dass der Begriff „Test“ nicht allgemeingültig festgelegt sei und seine Verwendung somit im Ermessen des Verwenders läge.

Das Urteil

Das Gericht entschied, dass unter einem „Test“ eine „nach einer genau durchdachten Methode vorgenommene Prüfung zur Feststellung der Eignung, der Eigenschaften, der Leistung o. Ä. einer Person oder Sache“ zu verstehen sei. Der Verbraucher erwarte daher eine „neutrale, objektive und sachkundige Untersuchung“ der Produkte.

Allerdings sei es auch unter Verwendung von Algorithmen möglich, tatsächlich den vorgenannten Kriterien entsprechende Produkttests durchzuführen. Der Betreiber der Website konnte dies jedoch im vorliegenden Fall nicht ausreichend nachweisen, sodass das Gericht einen Verstoß gegen § 5 UWG feststellte.

Das Fazit

Wie das vorgenannte Urteil zeigt, sehen sich Betreiber von Websites dauerhaft der Gefahr von Abmahnungen wegen ungenauer oder rechtlich unrichtiger Formulierungen ausgesetzt.

Gehen Sie besser auf Nummer sicher und buchen Sie unser Paket zur Prüfung Ihrer Produktangebote – unsere Anwälte helfen Ihnen gerne weiter!

Individueller Schutz
zum Festpreis